Krankenversicherung (Befreiung vom KVG-Obligatorium) | Krankenversicherung (ohne med. SV)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II 2018 101Entscheid vom 16. Januar 2019BesetzungDr.iur. Vital Zehnder, VizepräsidentDr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, RichterMLaw Darinka Balzarini, a.o. GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gegenAusgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,GegenstandKrankenversicherung (Befreiung vom KVG-Obligatorium)Sachverhalt:A.________ (Jg.1968, deutscher Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) reichte am 16.August 2018 ein Gesuch um Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht ein (Vi-act. 1). Nebst weiteren Unterlagen hat er dem Gesuch eine durch seinen Versicherer nicht unterzeichnete Bestätigung über den Versicherungsschutz während des Aufenthaltes in der Schweiz sowie ein Begleitschreiben beigelegt (Vi-act. 1).Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte die Ausgleichskasse Schwyz das Gesuch um Befreiung vom schweizerischen KVG-Obligatorium ab. Gleichzeitig wurde A.________ verpflichtet, der Ausgleichskasse Schwyz bis spätestens am 1. Oktober2018 den Nachweis über eine abgeschlossene Krankenversicherung bei einer in der Schweiz anerkannten Krankenkasse einzureichen (Vi-act. 4).Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 27. September 2018 Einsprache ein (Vi-act. 5). Mit Entscheid Nr.1173/18 vom 29. Oktober 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab und verpflichtete A.________, ihr innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids einen aktuellen Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung gemäss KVG bei einer Schweizer Krankenkasse beizubringen (Vi-act. 7).Gegen diesen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2018 reicht A.________ am 24. November 2018 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:Ich beantrage,den Einspracheentscheid vom 29.10.2018 der Ausgleichskasse Schwyz, ausgestellt durch Frau MLaw B.________, Rechtsanwältin aufzuheben.mich gemäss
II 2018 101
Entscheid vom 16. Januar 2019
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, RichterDr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Darinka Balzarini, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz,Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung (Befreiung vom KVG-Obligatorium)
A.________ (Jg.1968, deutscher Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung C) reichte am 16.August 2018 ein Gesuch um Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht ein (Vi-act. 1). Nebst weiteren Unterlagen hat er dem Gesuch eine durch seinen Versicherer nicht unterzeichnete Bestätigung über den Versicherungsschutz während des Aufenthaltes in der Schweiz sowie ein Begleitschreiben beigelegt (Vi-act. 1).
Mit Verfügung vom 3. September 2018 lehnte die Ausgleichskasse Schwyz das Gesuch um Befreiung vom schweizerischen KVG-Obligatorium ab. Gleichzeitig wurde A.________ verpflichtet, der Ausgleichskasse Schwyz bis spätestens am 1. Oktober2018 den Nachweis über eine abgeschlossene Krankenversicherung bei einer in der Schweiz anerkannten Krankenkasse einzureichen (Vi-act. 4).
Gegen diese Verfügung reichte A.________ am 27. September 2018 Einsprache ein (Vi-act. 5). Mit Entscheid Nr.1173/18 vom 29. Oktober 2018 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache ab und verpflichtete A.________, ihr innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids einen aktuellen Nachweis über den Abschluss einer Krankenversicherung gemäss KVG bei einer Schweizer Krankenkasse beizubringen (Vi-act. 7).
Gegen diesen Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2018 reicht A.________ am 24. November 2018 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
den Einspracheentscheid vom 29.10.2018 der Ausgleichskasse Schwyz, ausgestellt durch Frau MLaw B.________, Rechtsanwältin aufzuheben.
mich gemäss